G. BOPP + CO. AG
Feindrahtweberei
Bachmannweg 21
8046 Zürich
Telefon +41 (0)44 377 66 66
Fax +41 (0)44 377 66 77
Mail info@bopp.ch
Internet www.bopp.com
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Lieferungen und Leistungen der G. BOPP + Co. AG (BOPP) anwendbar. Von diesen abweichende Bestimmungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich durch BOPP anerkannt sind.
2. Angebote
Angebote sind freibleibend, sofern diese nicht befristet sind.
3. Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss wird erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Elektronische Unterschriften, die dem Stand der Technik entsprechend und im Einklang mit den jeweils gültigen Gesetzen abgegeben werden, sind erlaubt und bindend.
4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutz vor Richtungen
Der Besteller hat BOPP spätestens bei Erhalt auf Vorschriften und geltende Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführungen und Lieferungen der Leistungen beziehen.
Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen nur dann den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurden.
5. Preise / Mindestfakturabetrag
Es gelten nur die schriftlich bestätigten Preise von BOPP. Sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Versicherungen, Aus-, Durch- und Einfuhr und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers sowie auch sämtliche Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sofern nichts anderes schriftlich abgemacht wurde. Der Mindestfakturabetrag ist CHF 500.--
6. Lieferfristen
Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind insofern verbindlich, als der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, falls die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach dem vereinbarten Datum erfolgt. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht dem Kunden nur zu, falls dieser vom Kunden 2 Monate im voraus schriftlich verlangt wird. Jegliche Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen, Preisminderungen oder dergleichen für verspätete Lieferungen werden wegbedungen.
Ereignisse höherer Gewalt, wie beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Rohmaterialien, behördliche Massnahmen, Naturereignisse, berechtigen BOPP die vereinbarte Lieferfrist für die Dauer der Störung hinauszuschieben oder die Lieferung ganz oder teilweise aufzuheben.
7. Mehr- und Minderlieferungen
Aus betriebstechnischen Gründen ist die Einhaltung genauer Rollenlängen und Mengen nicht immer möglich. Wir behalten uns daher Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Rollenlängen resp. Mengen vor.
8. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung, auch im Falle von Franko-Lieferungen, auf den Kunden über.
9. Warenprüfung
Der Besteller hat die Lieferungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Allfällige Mängel sind innerhalb nach 8 Tagen nach Lieferungserhalt – bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels – schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
10. Gewährleistung
Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüchen ersetzt BOPP nach eigener Wahl die mangelhafte Ware kostenlos oder leistet dafür eine Gutschrift. Jegliche weitergehende Gewährleistungsansprüche, wie auch die Haftung für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden sowie Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde stellt BOPP von allen Ansprüchen dieser Art gegenüber Dritten frei.
Für die Eignung der Ware für den bekanntgegebenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
11. Zahlung
Zahlungen haben vorbehältlich anderslautender schriftlicher Absprache innert 30 Tagen nach Lieferung rein netto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen und Inkassospesen berechnen. Die Verrechnung ist nur mit unbestrittenen rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
BOPP behält sich das Eigentum an erfolgten Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums an Lieferungen von BOPP erforderlich sind, mitzuwirken.
13. Ungültigkeitsregel
Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommenden Vereinbarung ersetzen.
14. Anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis, einschliesslich der Entstehung der Vereinbarung mit dem Kunden, untersteht dem Materiellen Schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenverkauf, ist ausgeschlossen.
15. Gerichtsstand
Für alle aus oder über diese Vereinbarung entstehenden Unstimmigkeiten gilt als ausschliesslicher Gerichtsstand Zürich.
Zürich, Februar 2007